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RUS-CERT-Meldung
Nr: RUS-CERT-1543
[DV-Recht] Auch Hochschulen und Behörden müssen die Kinderporno-Sperre umsetzen
(2009-06-24 13:37:38.034805+02) Druckversion
Quelle: http://www.zendas.de/themen/netzsperre_kinderporno.html
Am 2009-06-18 hat der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz
beschlossen, das allen Diensteanbietern mit mehr als 10.000 Benutzern
unter Androhung einer Geldbuße die Sperrung von durch das BKA in einer
Sperrliste zur Verfügung gestellten Adressen auferlegt. Entgegen dem
ursprünglichen Entwurf vom 2009-05-05 müssen auch Hochschulen diese
Auflagen gegebenenfalls erfüllen und die Sperrung implementieren.
Inhalt
Das beschlossene Gesetz
Am 2009-06-18 hat der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz
beschlossen, nach dem künftig alle Diensteanbieter, die den Zugang zum
Internet für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige
Nutzungsberechtigte bereitstellen, Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs
zu bekannten, jedoch noch nicht abgeschalteten, Angeboten
kinderpornographischen Inhalts ergreifen müssen. Die zu sperrenden
Angebote werden dabei in einer Sperrliste vom
Bundeskriminalamt zur Verfügung
gestellt, und sind dort von den Diensteanbietern abzuholen. Spätestens
sechs Stunden nach einer Aktualisierung der Sperrliste müssen die
Änderungen in der lokalen Sperrimplementierung umgesetzt sein.
Darüberhinaus ist dem BKA wöchentlich eine anonymisierte Statistik über
die Zugriffe auf die gesperrten Seiten zur Verfügung zu stellen.
In seiner 860.
Plenarsitzung hat das Zugangserschwerungsgesetz nach
kurzer Aussprache am 2009-07-10 den Bundesrat passiert (siehe RUS-CERT-1583).
Verstoß
Verstöße gegen das Gesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind
mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro bedroht. Eine Geldbuße kann frühestens
sechs Monate nach Verkündung
des Gesetzes im Bundesgesetzblatt verhängt werden.
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 2009-05-05, der Behörden und
Hochschulen explizit von dieser Regelung ausgenommen hatte, wurden noch vor dem
Beschluss Änderungen vorgenommen, die nun eben diese mit einschliessen.
Im Klartext heisst das, dass alle Hochschulen, die mehr als 10.000
Benutzern (Studenten, Mitarbeiter,...) einen Zugang zum Internet
bereitstellen, die Sperren gemäß der Sperrliste grundsätzlich zu
implementieren haben.
Eine Stellungnahme
zum nun in Kraft getretenen Zugangserschwerungsgesetz sowie seiner Bedeutung für
Hochschulen steht bei der Zentralen Datenschutzstelle der
baden-württembergischen Universitäten (ZENDAS) für Abonnenten zum Abruf
bereit.
Die geforderte technische
Umsetzung verspricht aufwendig zu werden: Zugriffsversuche sollen
offenbar nicht einfach
blockiert werden, sondern auf eine spezielle Seite ("Stoppschild")
umgeleitet werden. Die Spezifikation ist hier recht
vage und steht nicht im Verdacht, mit technischer Kompetenz formuliert
worden zu sein.
Weiterhin müssen die Zugriffsversuche protokolliert
und als anonymisierte Statistik wöchentlich an das BKA übermittelt
werden, wobei selbstverständlich Datenschutzbestimmungen zu beachten
sind.
Die leichte
Umgehbarkeit und damit schwache Wirksamkeit dieser
gesetzlich geforderten Maßnahmen, die auch dem Bundestag und dem den
Gesetzentwurf einbringenden Ministerium (Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend) bekannt waren bzw. sind, stärkt
die Kritik, dass bei der Maßnahme nicht tatsächlich die
wirksame Bekämpfung der Kinderpornographie im Vordergrund steht, sondern
dass es sich um eine
Wahlkampfmaßnahme für die bevorstehende Bundestagswahl handelt.
Dass dabei auch wilde
Behauptungen, die sich im Laufe der Zeit sogar noch veränderten und
Umfrageergebnisse, die offenbar durch
suggestive Fragestellungen das gewünschte Ergebnis erzeugten,
Mittel der Wahl sind, wenn es darum geht, zu
demonstrieren, dass man etwas tut, alarmiert durchaus.
Noch alarmierender sind die Begehrlichkeiten, die die Möglichkeiten der
nun gesetzlich vorgeschriebenen Implementierung eines Sperr- und
Überwachungswerkzeuges wecken: Es werden bereits Stimmen laut, dass es
ja auch gleich zur Sperrung
des Zugriffs auf Killerspiele verwendet werden könne. Was soll als
nächstes gesperrt werden? Der Zugriff auf Netzwerkscanner (schließlich
sind die ja auch als Angriffswerkzeug verwendbar), der Zugriff auf
Seiten, auf denen in irgendeiner Form bedenkliche Inhalte enthalten
sind? Darunter könnten auch Advisories und Sicherheitsmeldungen fallen,
wie sie das RUS-CERT veröffentlicht, denn da
ist schließlich Information zu Schwachstellen in IT-Systemen enthalten,
die auch zum Angriff verwendet werden könnte.
Absichten,
auch Seiten zu sperren, die auf an die Öffentlichkeit gelangte
Sperrlisten verlinken (z.B. Wikileaks) gehen genau
in diese Richtung und haben darüberhinaus zusammen mit der geplanten
Geheimhaltung der Sperrliste den Effekt, dass sich das BKA als die über
die zu sperrenden Seiten entscheidende Behörde wirksam der
öffentlichen Kontrolle entzieht.
War man im Bereich der IT schon Einiges an seltsamen Entwicklungen (z.B.
Softwarepatente,
§ 202c StGB)
gewohnt, scheint nun eine neue Dimension erreicht: Expertenwissen wird
komplett ignoriert, die Frage, ob die Maßnahmen etwas nützen oder gar
Schaden anrichten, Geld kosten oder möglicherweise Grundrechte verletzen, ist offenbar unwichtig. Wichtig
scheint nur, vermeintlich gute Presse zu erzeugen und wenn dabei gleich
noch die Rechtsgrundlage für die nahezu belieliebig erweiterbare Kontrolle
des Internets geschaffen wird, so ist's nur recht. Es könnte dünken,
China sei das Vorbild...
Die Umsetzung wird in Zeiten der Wirtschaftskrise erhebliche Kosten bei
den Betroffenen verursachen, dabei in der Sache aber nur wenig Effekt erzielen.
Von kompetenter Seite wird zwar davon
ausgegangen, dass das Gesetz verfassungswidrig
ist und daher vom Bundesverfassungsgericht
gekippt werden wird, solange es jedoch
gilt, ist es umzusetzen, will man nicht die Verhängung eines Bußgeldes
riskieren und im aufgeheizten Klima um das Thema Kinderpornographie
eine Beschädigung des eigenen Rufes riskieren. Die Kosten für die
Umsetzung enstehen also in jedem Fall.
- V 1.0 (2009-06-24): als Anderswo-Meldung veröffentlicht
- V 1.1 (2009-06-25): zur Vollmeldung erweitert
- V 1.2 (2009-07-08):
- Abschnitt "Verstoß" um Information
zur frühestmöglichen Verhängung eines Bußgeldes erweitert.
- V 1.3 (2009-07-10):
(og)
Weitere Artikel zu diesem Thema:
- [DV-Recht] Zugangserschwerungsgesetz passiert Bundesrat (2009-07-10)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in
Kommunikationsnetzen (aka Zugangserschwerungsgesetz,
abgekürzt ZugErschwG) ist in der 860. Plenarsitzung des
Bundesrates nach kurzer Aussprache durchgewunken worden.
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