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Meldung Nr: RUS-CERT-1583

[DV-Recht] Zugangserschwerungsgesetz passiert Bundesrat
(2009-07-10 14:45:38.859676+00)

Quelle: http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/860-sitzung/to-node.html?__nnn=true

Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (aka Zugangserschwerungsgesetz, abgekürzt ZugErschwG) ist in der 860. Plenarsitzung des Bundesrates nach kurzer Aussprache durchgewunken worden.

Inhalt

Das Zugangserschwerungsgesetz

Am 2009-06-18 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen, nach dem künftig alle Diensteanbieter, die den Zugang zum Internet für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte bereitstellen, Maßnahmen zur Erschwerung des Zugangs zu bekannten, jedoch noch nicht abgeschalteten, Angeboten kinderpornographischen Inhalts ergreifen müssen. Universitäten und Behörden, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen diese Maßnahmen ebenfalls umsetzen (siehe auch: RUS-CERT-1543)

Die zu sperrenden Angebote werden dabei in einer Sperrliste vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt, und sind dort von den Diensteanbietern abzuholen. Spätestens sechs Stunden nach einer Aktualisierung der Sperrliste, die beim BKA täglich erfolgen soll, müssen die Änderungen in der lokalen Sperrimplementierung umgesetzt sein. Darüberhinaus ist dem BKA wöchentlich eine anonymisierte Statistik über die Zugriffe auf die gesperrten Seiten zur Verfügung zu stellen.

Einspruchsgesetz

Das Zugangserschwerungsgesetz ist ein Einspruchsgesetz und ging daher durch den Bundesrat, ohne dass ihm mehrheitlich hätte zugestimmt werden müssen.

Das Gesetz passiert den Bundesrat

In der 860. Sitzung des Bundesrates wurde das Zugangserschwerungsgesetz nach kurzer Aussprache am 2009-07-10 durchgewunken. Nun muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt es in Kraft.

Verstoß

Frühestens sechs Monate nach der Verkündung können gegen Einrichtungen, Firmen und Organisationen, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen und die Vorschriften nicht beachten, Bußgelder bis 50.000,-- verhängt werden.

(og)

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