[DV-Recht] Novellierung des EGG mit bußgeldbewährten Tatbeständen
(2001-12-21 18:15:36+00) Druckversion
Quelle: http://www.iid.de/iukdg/EGG/index.html
Die Novellierung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) sieht unter anderem vor, daß Diensteanbieter, die angefallene personenbezogene Daten nicht unmittelbar nach Ablauf des Zugriffs löschen, einen bußgeldbewährten Tatbestand verwirken. In diesm Kontext können IP-Adressen als personenbeziehbar angesehen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) am 2001-12-21 wurde im Artikel 3 das Teledienstedatenschutzgesetz novelliert (Bundesgesetzblatt Nr. 70, PDF-Datei).
Nach § 9 des TDDSG i.V. mit § 4 TDDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in § 4 Abs. 4 Nr. 2 genannten Pflicht zur Sicherstellung einer Löschung von angefallenen personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung nach deren Beendigung nicht oder nicht richtig nachkommt.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu EUR 50.000,-- geahndet werden.
Eine Zugriffsprotokollierung mit vollständigen IP-Adressen, die durchaus personenbeziehbar sein können, wird wohl nur noch zu Abrechnungszwecken oder zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen als zulässig angesehen werden können.
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