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Meldung Nr: RUS-CERT-1728

[DV-Recht] BGH: Kein Auskunftsanspruch durch Privatpersonen
(2014-07-01 19:48:47.537424+00)

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=68159&linked=pm

Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer Privatperson gegen ein Internetportal mit Bewertungsfunktion für Ärzte auf Herausgabe der Anmeldedaten eines Nutzers abgewiesen, der in einer Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte. Er stellt klar, dass Privatpersonen auf zivilrechtlichem Weg wegen einer Persönlichkeitsverletzung keinen Anspruch auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten bei Betreibern von Telemediendiensten erwerben können. Im Gegenteil ist ein Diensteanbieter "in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffen" herausgeben. Ein Diensteanbieter darf (bzw. muss) jedoch nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
Dennoch kann dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstebetreiber zustehen: In diesem Fall muss der Diensteanbieter die persönlichkeitsverletzenden Inhalte entfernen.

(og)

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